Lagerfeuer

Grundsätzlich sind pri­va­te Lagerfeuer nicht ver­bo­ten, jedoch müs­sen für geneh­mi­gungs­freie Lagerfeuer gewis­se Regeln ein­ge­hal­ten wer­den.
Das Lagerfeuer darf eine Größe von 1 × 1 Meter nicht über­schrei­ten. Das Feuer ist von einer erwach­se­nen Person zu beauf­sich­ti­gen.
Als Brennstoff dür­fen nur tro­cke­nes, unbe­han­del­tes Holz, Holzscheite, Äste, Reisig oder Holzbriketts benutzt wer­den. Frisches Holz sowie ver­ar­bei­te­te Holzteile wie etwa Spanplatten oder OSB-Platten sind für ein Lagerfeuer nicht zuläs­sig. Ebenfalls ver­bo­ten ist das Verbrennen von Gartenabfällen, Rasenschnitt und Laub.

Sollte sich ein Nachbar durch zu star­ke Rauch- und Geruchsentwicklung gestört füh­len, ist das Lagerfeuer zu löschen.

Zu beach­ten sind bei einem Lagerfeuer die Größe, die Windrichtung sowie der Abstand zu brenn­ba­ren Materialien. Dazu zäh­len u.a. Reetdächer, Dachpappe, Holzbauten, Grasflächen und Wälder. Es emp­fiehlt sich, einen Sicherheitsabstand ein­zu­hal­ten. Bei Lagerfeuern in Waldnähe ist ein Mindestabstand von 50 Meter einzuhalten.

Die Vorschriften von Vermietern oder Kleingartenvereinen sind eben­falls ein­zu­hal­ten. Ein Vermieter kann grund­sätz­lich ein Verbot von Lagerfeuern auf dem Grundstück aus­spre­chen.
Im Wald sind Feuer grund­sätz­lich verboten.

Die recht­li­chen Vorschriften für Lagerfeuer wer­den durch ver­schie­de­ne Gesetze und Verordnungen gere­gelt.
Zu die­sen zählen:

Zuwiderhandlungen kön­nen je nach Landesrecht mit bis zu 20.000 Euro geahn­det werden.

Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind ins­be­son­de­re dem­entspre­chen­de forst­recht­li­che Bestimmungen, pri­vat­recht­li­che Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brand­schutz­re­le­van­ter Bedingungen zu beach­ten, wie:

Jeder, der ein Lagerfeuer ent­zün­det oder betreibt, ist für die Folgen bei einem even­tu­el­len Brandschaden ver­ant­wort­lich.
Eine erwach­se­ne Aufsichtsperson muss stän­dig anwe­send sein.
Von dem Lagerfeuer darf kei­ne unmit­tel­ba­re Brandgefahr für die Umgebung aus­ge­hen. Die Feuerstätte ist gege­be­nen­falls mit nicht­brenn­ba­ren Materialien gegen die Gefahr einer unkon­trol­lier­ten Ausbreitung
ein­zu­fas­sen.
Zur Beseitigung einer even­tu­el­len Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers aus­rei­chen­de und geeig­ne­te Löschmittel bzw. Löschgeräte bereit­zu­hal­ten. Dies kön­nen sein:
Eimer mit Wasser, ange­schlos­se­ne Garten-Wasserschläuche, geeig­ne­te Feuerlöscher etc.
Bei Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung ist das Lagerfeuer zu löschen.

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen des­je­ni­gen, der es beauf­sich­tigt, durch die Feuerwehr gelöscht wer­den, wenn:

  • die Polizei dies anweist und die beauf­sich­ti­gen­de Person nicht in der Lage ist, das Feuer selbst zu löschen.
  • Gebäude oder Gebäudeteile gefähr­det sind,
  • Anwohner durch Rauch beläs­tigt werden
  • Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).

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