Lagerfeuer
Grundsätzlich sind private Lagerfeuer nicht verboten, jedoch müssen für genehmigungsfreie Lagerfeuer gewisse Regeln eingehalten werden.
Das Lagerfeuer darf eine Größe von 1 × 1 Meter nicht überschreiten. Das Feuer ist von einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen.
Als Brennstoff dürfen nur trockenes, unbehandeltes Holz, Holzscheite, Äste, Reisig oder Holzbriketts benutzt werden. Frisches Holz sowie verarbeitete Holzteile wie etwa Spanplatten oder OSB-Platten sind für ein Lagerfeuer nicht zulässig. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen, Rasenschnitt und Laub.
Sollte sich ein Nachbar durch zu starke Rauch- und Geruchsentwicklung gestört fühlen, ist das Lagerfeuer zu löschen.
Zu beachten sind bei einem Lagerfeuer die Größe, die Windrichtung sowie der Abstand zu brennbaren Materialien. Dazu zählen u.a. Reetdächer, Dachpappe, Holzbauten, Grasflächen und Wälder. Es empfiehlt sich, einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Bei Lagerfeuern in Waldnähe ist ein Mindestabstand von 50 Meter einzuhalten.
Die Vorschriften von Vermietern oder Kleingartenvereinen sind ebenfalls einzuhalten. Ein Vermieter kann grundsätzlich ein Verbot von Lagerfeuern auf dem Grundstück aussprechen.
Im Wald sind Feuer grundsätzlich verboten.
Die rechtlichen Vorschriften für Lagerfeuer werden durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt.
Zu diesen zählen:
- Landesimmissionsschutzgesetz (LlmschG)
- Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Naturschutzausführungsgesetz des Landes Brandenburg
- Falkensee – Informationen zu Holzfeuer im Freien
Zuwiderhandlungen können je nach Landesrecht mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:
Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung
einzufassen.
Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
Bei Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung ist das Lagerfeuer zu löschen.
Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:
- die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist, das Feuer selbst zu löschen.
- Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
- Anwohner durch Rauch belästigt werden
- Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).